Art. 2 ILSG

Aufgaben der Integrierten Leitstelle

(1) 1Die Integrierte Leitstelle hat die Aufgabe, alle Notrufe, Notfallmeldungen, sonstige Hilfeersuchen und Informationen für Rettungsdienst und Feuerwehr entgegen zu nehmen. 2Sie allein alarmiert die erforderlichen Einsatzmittel; Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 bleibt unberührt. 3Darüber hinaus begleitet sie alle Einsätze und unterstützt die Einsatzleitung. 4Außerhalb der üblichen Dienstzeiten übernimmt sie für dringliche Fälle die Funktion eines Meldekopfes für die Kreisverwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden.

(2) 1Brandmeldeanlagen zur Feuerwehralarmierung, deren Errichtung nach einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift vorgeschrieben ist oder angeordnet wurde (notwendige Brandmeldeanlagen), sind an die Integrierte Leitstelle als zuständige alarmauslösende Stelle aufzuschalten. 2Wird die Alarmierung der Feuerwehr ausnahmsweise noch von einer Feuerwehreinsatzzentrale nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 wahrgenommen, so ist diese die zuständige alarmauslösende Stelle.

(3) 1Die Integrierte Leitstelle führt einen Behandlungskapazitätennachweis. 2Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den Integrierten Leitstellen die zur Führung des Behandlungskapazitätennachweises erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die Aufnahmebereitschaft und die Zahl der freien Betten, gegliedert nach Abteilungen, zu melden. 3Der Betreiber der Integrierten Leitstelle vereinbart mit den Trägern geeigneter Krankenhäuser Form, Inhalt und Verfahren der dafür notwendigen Meldungen.

(4) Die Integrierte Leitstelle stellt sicher, dass sie Zugang zu einer Übersicht über die Dienst habenden Apotheken ihres Leitstellenbereichs und zu Übersichten über Giftnotrufe, Blutspendezentralen, Druckkammern und vergleichbare zentrale Einrichtungen hat, soweit dies zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(5) 1Soweit die Erledigung der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 4 nicht beeinträchtigt wird, kann die Integrierte Leitstelle

1.

im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) und dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (Zweckverband) sowie im Benehmen mit den Betreibern betroffener weiterer Integrierter Leitstellen als Koordinierungsstelle Aufgaben bei der überörtlichen Einsatzlenkung des arztbegleiteten Patiententransports übernehmen;

2.

mit Zustimmung des Zweckverbands auch die Alarmierung oder Benachrichtigung weiterer Einrichtungen oder Kräfte übernehmen.

 2Der Betreiber der Integrierten Leitstelle hat Art und Umfang der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben nach Satz 1 in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.

(6) Die Integrierte Leitstelle arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Leitstellen, Koordinierungsstellen und allen sonstigen betroffenen Stellen und Kräften zusammen.

(7) 1Die Integrierte Leitstelle kann zur Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes den im Rettungsdienst tätigen Personen Weisungen erteilen. 2Art. 14 Abs. 6 und Art. 19 Abs. 3 BayRDG bleiben unberührt.

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