Art. 10 ILSG
Rechtsverordnungen, Zuständigkeiten und Befugnisse
(1) Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung
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zur Wahrung eines landesweiten einheitlichen Leitstellenstandards und zur Sicherstellung der Zusammenarbeit und Vertretung der Integrierten Leitstellen Vorgaben für die Besetzung, Ausstattung, Organisation und den Betrieb Integrierter Leitstellen einschließlich der Datenversorgung des Einsatzleitsystems, des Betriebs von Alarmempfangseinrichtungen für Brandmeldeanlagen und der Anbindung von Kreiseinsatzzentralen machen;
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das Nähere über die Qualifikation, die Aus- und Fortbildung des Personals Integrierter Leitstellen einschließlich der Pflicht, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, regeln;
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die Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung nach Art. 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Einzelheiten der Alarmierung oder Benachrichtigung durch die Integrierte Leitstelle näher regeln;
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den Nachweis der nach Art. 4 Abs. 2 erforderlichen Fachkunde regeln; hierzu gehören insbesondere Vorschriften darüber, welche Prüfungen der Betreiber einer Integrierten Leitstelle nachzuweisen hat und unter welchen Voraussetzungen von der Ablegung einer Prüfung befreit werden kann;
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das Nähere zu den Anforderungen der Sicherheit in der Informationstechnik und des Notfallmanagements beim Betrieb der Integrierten Leitstelle nach Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bayerischen Digitalgesetzes regeln;
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die Einzelheiten der Kostenverteilung nach Art. 6 regeln; hierzu gehören insbesondere
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die Festlegung von Kriterien und Vorgaben für die Aufteilung der Kosten zwischen den einzelnen Aufgabenbereichen und den Aufgabenträgern,
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Bestimmungen darüber, welche Kosten der Integrierten Leitstellen ansatzfähig im Sinn des Art. 32 Satz 2 BayRDG sind, sowie
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Vorschriften über das Verfahren zur Ermittlung, Feststellung und Verteilung der Kosten;
im Verfahren zum Erlass der Verordnung sollen die Kommunalen Spitzenverbände, die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und der Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften gehört werden;
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die Einzelheiten der Kostenerstattung nach Art. 7 einschließlich des Verfahrens zur Abführung von Einnahmen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 3 an den Freistaat Bayern regeln;
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die Einzelheiten der Dokumentation und ihrer Auswertung nach Art. 9 Abs. 3 regeln;
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die Beibehaltung der Rufnummer 19222 für den Krankentransport und die Nutzung weiterer Sonderrufnummern für besondere Hilfeleistungszwecke regeln;
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zugunsten von Feuerwehreinsatzzentralen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestanden und nicht zwischenzeitlich aufgelöst wurden, Ausnahmen von der in Art. 2 Abs. 1 Satz 2 geregelten Zuständigkeit der Integrierten Leitstelle für die Alarmierung der Feuerwehr zulassen, wenn diese mit mindestens zwei Disponenten ständig besetzt und einsatzbereit sind und durch eine wissenschaftliche Untersuchung mit einer Untersuchungsdauer von mindestens einem Jahr der Nachweis erbracht wird, dass die Alarmierung durch die Feuerwehreinsatzzentrale ebenso sicher und schnell funktioniert wie die Alarmierung durch eine Integrierte Leitstelle;
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die Einzelheiten der Führung eines Behandlungskapazitätennachweises durch die Integrierten Leitstellen und der Mitwirkung der Krankenhäuser nach Art. 2 Abs. 3 regeln.
(2) 1Die Regierung von Schwaben ist zuständig für den Vollzug des Art. 7 Abs. 1 Satz 1. 2Sie ist weiter Bewilligungsbehörde für Zuwendungen nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1.
(3) 1Die Regierungen können zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Anordnungen für den Einzelfall erlassen. 2Abweichend davon treffen die Kreisverwaltungsbehörden die zur Durchsetzung der Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen.
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