Art. 9 ILSG
Datenschutz, Dokumentations- und Schweigepflicht
(1) Personenbezogene Daten dürfen durch die in diesem Gesetz genannten Personen und Stellen nach Maßgabe von Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
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zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zur Ausführung und Abwicklung der Hilfeersuchen;
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zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen einschließlich zu Abrechnungszwecken.
(2) 1Rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten dürfen durch die in diesem Gesetz genannten Personen und Stellen nach Maßgabe von Art. 8 Abs. 2 BayDSG auch zweckändernd weiterverarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
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zur weiteren medizinischen Versorgung des Patienten;
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zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung des Einsatzes;
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zur Bedarfsplanung, Qualitätssicherung, Effizienzkontrolle, Verwaltungsinformation;
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zur Aus-, Fort- und Weiterbildung des eigenen Personals sowie desjenigen von Auftragsverarbeitern;
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zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu statistischen Zwecken sowie zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse überwiegt oder es nicht zumutbar ist, eine Einwilligung einzuholen und schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen;
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zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit;
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zur Strafverfolgung dann, wenn der auf bestimmten Tatsachen beruhende Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten nach den §§ 145, 145d des Strafgesetzbuchs besteht oder
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im Übrigen in den Fällen, in denen ein Arzt sie weiterverarbeiten dürfte.
2Soweit die in Satz 1 aufgeführten Zwecke dadurch erfüllt werden können, sind die personenbezogenen Daten für die Weiterverarbeitung zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren. 3Sonstige Offenlegungsbefugnisse oder Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
(3) 1Die Integrierte Leitstelle hat die Pflicht, jeden Einsatz und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen zu dokumentieren. 2Sie hat dem Zweckverband sowie dessen Aufsichtsbehörden auf Antrag Auskünfte auch personenbeziehbar zu erteilen und Leitstellendaten in auswertbarer Form herauszugeben, soweit diese von den genannten Stellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.
(4) 1Die Informationspflichten nach den Art. 13, 14 und 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) gelten in den Fällen dieses Artikels nicht. 2Die einschlägigen Informationen sind aber, soweit möglich, in allgemein und jedermann zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen.
(5) 1Das Personal der Integrierten Leitstelle ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie ein Arzt. 2Diese Pflicht bezieht sich auf das, was ihm bei oder bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit bekanntgeworden ist.
(6) Die nach diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen zu Datenschutz, Dokumentations- und Schweigepflicht gelten entsprechend, soweit die Alarmierung der Feuerwehr ausnahmsweise noch von einer Feuerwehreinsatzzentrale nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 wahrgenommen wird.
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