Art. 8 ILSG

Staatliche Aufsicht, Überprüfung

(1) 1Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung untersteht der staatlichen Aufsicht. 2Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit.

(2) 1Führt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die ihm nach Art. 3 Abs. 2 und 3 obliegenden Aufgaben nicht selbst durch, ist er berechtigt, alle Einrichtungen und Anlagen des mit der Durchführung Beauftragten jederzeit in personeller und sachlicher Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit der Leistungserfüllung und Leistungsstand zu überprüfen. 2 § 54a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.

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