Art. 7 ILSG
Staatliche Leistungen
(1) 1Der Freistaat Bayern erstattet dem Betreiber der Integrierten Leitstelle den auf den Rettungsdienst entfallenden Anteil der notwendigen Anschaffungskosten für die Informations- und Kommunikationssysteme (IuK-Systeme) der Integrierten Leitstelle zur Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft auch im Vertretungsfall sowie für die zur Alarmierung und Kommunikation notwendige fernmeldetechnische Infrastruktur in der Fläche, soweit diese nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt sind. 2Die Kosten der Anschaffung von Gegenständen mit einer Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren werden nicht erstattet. 3Einnahmen, die eine Mitnutzung der nach Satz 1 finanzierten Gegenstände abgelten, sind anteilig an den Freistaat Bayern abzuführen. 4Den Umfang der notwendigen Anschaffungen stellt das Staatsministerium nach Anhörung der Betreiber der Integrierten Leitstellen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in jährlichen Beschaffungsplänen fest. 5Die Gewährung von Zuwendungen bleibt unberührt.
(2) 1Für die auf den Feuerwehrbereich entfallenden notwendigen Ausgaben für Investitionen werden, soweit es sich um die Ersterrichtung Integrierter Leitstellen handelt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel staatliche Zuwendungen gewährt; die Höhe der Zuwendung beträgt bei baulichen Maßnahmen 35 v. H., im Übrigen 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die Gewährung von Zuwendungen für Folgeinvestitionen richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Investition geltenden Zuwendungsrichtlinien.
(3) 1Der Freistaat Bayern kann, vertreten durch das Staatsministerium, öffentliche Aufträge und Rahmenvereinbarungen zur Beschaffung von IuK-Systemen vergeben, die zur Wahrung eines landesweiten einheitlichen Leitstellenstandards und zur Sicherstellung der Zusammenarbeit und Vertretung der Integrierten Leitstellen notwendig sind. 2In diesem Fall dürfen nach Maßgabe des jeweiligen Migrationsplans ausschließlich die nach Satz 1 beschafften IuK-Systeme in den Integrierten Leitstellen eingesetzt werden. 3Das Staatsministerium hört die Betreiber der Integrierten Leitstellen vor Durchführung eines Vergabeverfahrens nach Satz 1 an. 4Die Kostentragung für nach Satz 1 beschaffte Waren und Dienstleistungen richtet sich nach Art. 6. 5Das Staatsministerium wird ermächtigt, die ihm nach den vorstehenden Sätzen zugewiesenen Aufgaben durch Rechtsverordnung auf eine Behörde seines Geschäftsbereichs zu übertragen. 6Die Vorschriften des Vergaberechts und die Aufgaben und Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
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