Art. 11 ILSG
Übergangsvorschrift
Auf Anträge in Erstattungs- oder Zuwendungsverfahren für die Ersterrichtung einer Integrierten Leitstelle, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 gestellt worden sind, findet Art. 7 Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
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