§ 8 IVUAbwV

Unterrichtung bei Störungen und Unfällen

Der Betreiber hat die Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt, bei Bergbaubetrieben die zuständige Bergbehörde, unverzüglich über alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu unterrichten.

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