§ 9 IVUAbwV
Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen
Bis spätestens 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Einleitungen von Abwasser aus IVU-Anlagen den Anforderungen nach § 57 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 57 Abs. 2 Satz 2 WHG entsprechen.
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