§ 43 JAPO

Anerkennung ausländischer Prüfungen

1Die Anerkennung von im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen, die entsprechend § 4 bewertet wurden oder umgerechnet werden können, richtet sich nach Art. 63 BayHSchG. 2Die Universität erteilt hierüber eine Bescheinigung nach § 42.

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