§ 59 JAPO
Prüfungsausschuss
1Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar
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dem vorsitzenden Mitglied (§ 7 Abs. 1 Satz 2),
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einem Mitglied aus dem Bereich der Justiz,
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zwei Mitgliedern aus dem Bereich der rechtsberatenden Berufe,
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zwei Mitgliedern aus dem Bereich der Verwaltung, der Finanzverwaltung, der Verwaltungs- oder der Finanzgerichtsbarkeit.
2Für jedes Mitglied nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 ist mindestens eine Person als Stellvertreter zu bestellen.
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