§ 60 JAPO

Prüfer

(1) Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter.

(2) Als Prüfer können nur bestellt werden:

1.

Richter sowie Staatsanwälte und andere Beamte mit der Befähigung zum Richteramt,

2.

Rechtsanwälte und Notare,

3.

Juristen aus dem Wirtschafts- und dem Arbeitsleben.

(3) § 21 Abs. 1 und 4 gelten für die Prüfer der Zweiten Juristischen Staatsprüfung entsprechend.

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