§ 1 JzV
Jubiläumszuwendung
(1) 1Die Beamten des Staates, der Gemeinden und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten bei Vollendung einer Dienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren eine Jubiläumszuwendung und eine Dankurkunde. 2Zusätzlich kann eine Dienstbefreiung im Umfang von zwei Arbeitstagen unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt werden. 3Die Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können von der Aushändigung einer Dankurkunde absehen.
(2) Für Richter gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
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