§ 3 JzV

Jubiläumsdienstzeit

(1) 1Die Jubiläumsdienstzeit beginnt mit dem Tag des erstmaligen Eintritts in ein Ausbildungs- oder hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinn des § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. 2Nicht als hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis im Sinn von Satz 1 gelten

1.

Zeiten eines Wehrdienstes mit einer Gesamtdauer von bis zu zwei Jahren,

2.

Zeiten eines dem nicht berufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese von Wehr- oder Zivildienst befreit,

3.

Zeiten der Ableistung eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres im öffentlichen Dienst und

4.

die Zeiten nach Art. 25 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Zeiten nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2, die vor dem erstmaligen Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis nach Abs. 1 Satz 1 zurückgelegt wurden, sowie Zeiten als Ehrenbeamter gelten als Jubiläumsdienstzeit.

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