Art. 1 KirchStG
Kirchensteuerberechtigung, Körperschaften des öffentlichen Rechts
(1) 1Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, Steuern (Kirchensteuern) zu erheben. 2Wenn Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können sie Steuern (Bekenntnissteuern) erheben. 3Die Vorschriften über die Kirchensteuern gelten für die Bekenntnissteuern entsprechend.
(2) 1Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschaulichen Gemeinschaften werden auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen, wenn sie
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durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten,
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rechtstreu sind und
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ihren Sitz in Bayern oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sofern ihnen dort die Körperschaftsrechte verliehen worden sind.
2Die Gewähr der Dauer nach Satz 1 Nr. 1 setzt auch voraus, dass die Gemeinschaft in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen. 3Die Antragsteller haben das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen darzulegen.
(3) 1Die rechtswidrige Verleihung der Körperschaftsrechte kann, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft oder in den Fällen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. 2Eine rechtmäßige Verleihung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn
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die Gemeinschaft dies beantragt,
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die Gemeinschaft nicht mehr die Eigenschaft einer Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft besitzt,
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an der Rechtstreue der Gemeinschaft begründete Zweifel bestehen,
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die Gemeinschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist,
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die Gemeinschaft seit einem Jahr handlungsunfähig ist, weil sie keine verfassungsmäßigen Vertreter hat, oder
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die Gemeinschaft ihren Sitz in das Ausland verlegt.
3Auf Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie auf weltanschauliche Gemeinschaften, die bei In-Kraft-Treten der Verfassung vom 2. Dezember 1946 Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, finden Sätze 1 und 2 Nrn. 2 bis 6 keine Anwendung.
(4) 1Mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit von Rücknahme oder Widerruf der Verleihung verliert die Gemeinschaft die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Auf sie finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über Vereine Anwendung, sofern sich aus ihrer Verfassung nichts anderes ergibt.
(5) 1Zuständig für die Verleihung, die Rücknahme und den Widerruf ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus. 2Die Verleihung, die Rücknahme und der Widerruf sind amtlich bekannt zu machen. 3Gleiches gilt, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Beendigung der Gemeinschaft nicht mehr besteht.
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