Art. 2 KirchStG
Steuerverbände, Zweckverbände und Anstalten des öffentlichen Rechts
(1) 1Gemeinschaftliche Steuerverbände sind die in Art. 1 genannten Gemeinschaften. 2Als gemeinschaftlicher Steuerverband gelten für die Römisch-Katholische Kirche die Diözese und für das israelitische Bekenntnis der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern.
(2) 1Gemeindliche Steuerverbände sind – soweit Körperschaften des öffentlichen Rechts – die Kirchengemeinden (Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinden), die Religionsgemeinden und die von weltanschaulichen Gemeinschaften eingerichteten örtlichen Verbände. 2Die Gesamtkirchengemeinden gelten an Stelle der beteiligten Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinden als Steuerverbände.
(3) Auf Antrag der beteiligten gemeinschaftlichen Steuerverbände verleiht oder entzieht das Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Eigenschaft
- 1.
-
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an
- a)
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Gemeinden und örtliche Verbände im Sinn des Abs. 2,
- b)
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Zweckverbände der Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften, wenn alle Mitglieder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
- 2.
-
einer Anstalt des öffentlichen Rechts an Anstalten, die von einem gemeinschaftlichen Steuerverband errichtet werden.
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