Art. 11 KirchStG
Anrechnung von Kirchenlohnsteuer und Kirchenkapitalertragsteuer
Bei Umlagepflichtigen, die zur Kircheneinkommensteuer veranlagt werden, wird die einbehaltene Kirchenlohnsteuer und auf Antrag die einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer auf die Kircheneinkommensteuer angerechnet.
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