Art. 12 KirchStG

Vorauszahlungen

1Die Umlagepflichtigen haben Vorauszahlungen auf die Umlagen zur veranlagten Einkommensteuer nach Maßgabe der nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer-Vorauszahlungen an deren Fälligkeitstagen zu entrichten. 2Die Vorauszahlungen werden auf die Umlageschuld angerechnet.

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