Art. 13a KirchStG
Abzug und Veranlagung von Kirchenkapitalertragsteuer
(1) 1Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat innerhalb der in § 44 Abs. 1 oder Abs. 7 EStG bestimmten Frist die Kirchenkapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c EStG von den Kapitalerträgen einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, an das die Kapitalertragsteuer nach den für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften zu entrichten ist. 2Er hat anhand der nach § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 EStG übermittelten Daten für jeden Umlagepflichtigen die einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer der umlageerhebenden Gemeinschaft zuzuordnen, der der Umlagepflichtige angehört, und die Summe der von ihm einbehaltenen und abgeführten Steuerbeträge für jede dieser Gemeinschaften nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
(2) 1Im Falle eines Sperrvermerks nach § 51a Abs. 2e EStG ist der Umlagepflichtige vorbehaltlich Abs. 3 wegen der nicht im Abzugsverfahren erhobenen Kirchenkapitalertragsteuer zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zweck der Veranlagung nach § 51a Abs. 2d EStG verpflichtet. 2Er hat hierbei sämtliche von den Abzugsverpflichteten ausgestellten Bescheinigungen über den Kapitalertragsteuerabzug vorzulegen.
(3) 1Stellt der Umlagepflichtige keinen Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG, tritt an die Stelle der Pflicht nach Abs. 2 die Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung für die Bemessungsgrundlage der Kirchenkapitalertragsteuer bei dem für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständigen Finanzamt. 2Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Bemessungsgrundlage der Kirchenkapitalertragsteuer ermittelt sich in diesen Fällen nach § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG. 4Wenn Kirchenkapitalertragsteuer zu erheben ist, erlässt das nach Satz 1 zuständige Finanzamt gegenüber dem Umlagepflichtigen einen Feststellungsbescheid und übermittelt die Bemessungsgrundlage an den gemeinschaftlichen Steuerverband. 5Die Vorschriften der Abgabenordnung zur gesonderten Feststellung sind anzuwenden. 6Die Feststellung erfolgt nur gegenüber dem Umlagepflichtigen, auch wenn er verheiratet ist. 7Erfüllen beide Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1, erlässt das zuständige Finanzamt gegenüber beiden Ehegatten getrennte Feststellungsbescheide. 8Die Bemessungsgrundlage der Kirchenkapitalertragsteuer wird anhand der Bescheinigungen der Abzugsverpflichteten über den Kapitalertragsteuerabzug für den einzelnen Ehegatten gesondert ermittelt. 9Eine Verrechnung des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 Satz 2 bis 4 EStG erfolgt nicht.
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