Art. 6 KirchStG

Umlagepflicht

(1) 1Umlagepflichtig sind die Angehörigen der in Art. 1 genannten Gemeinschaften,

1.

die in Bayern wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und mit einem Steuerbetrag zur Einkommensteuer veranlagt sind oder von deren Einkünften ein Steuerabzug vorgenommen wird, soweit sie nicht in einem anderen Land zur Umlage im Lohnabzugsverfahren herangezogen werden oder

2.

die außerhalb Bayerns wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a)

wenn für die Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 20a der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 21 AO ein bayerisches Finanzamt zuständig ist,

b)

soweit für ihre Einkünfte aus einer bayerischen Betriebsstätte Lohnsteuer einbehalten wird, wobei als bayerische Betriebsstätte in den Fällen des § 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AO in Verbindung mit § 21 AO jede Betriebsstätte gilt, für deren Lohnsteuer ein bayerisches Finanzamt zuständig ist oder

c)

soweit ein in Bayern ansässiger Abzugsverpflichteter von ihren Kapitalerträgen Kirchenkapitalertragsteuer einbehält und abführt und die Gemeinschaft nach dem Recht des Wohnsitzlandes für die Kirchenkapitalertragsteuer hebeberechtigt ist.

(2) Die Umlagepflicht besteht für den gleichen Zeitraum, für den die Pflicht zur Entrichtung der betreffenden Maßstabsteuer besteht.

(3) Die Umlagepflicht beginnt

1.

bei Aufnahme in eine oder Übertritt von einer in Art. 1 genannten Gemeinschaft in eine andere in Art. 1 genannte Gemeinschaft mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Aufnahme oder der Übertritt wirksam geworden ist,

2.

bei Zuzug mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Freistaat Bayern folgt.

(4) Die Umlagepflicht endet

1.

bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

2.

bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Freistaat Bayern aufgegeben worden ist,

3.

bei Austritt aus einer in Art. 1 genannten Gemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist,

4.

bei Übertritt von einer in Art. 1 genannten Gemeinschaft in eine andere solche Gemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.

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