§ 16 KommHV-Doppik
Weitere Vorschriften für Erträge und Aufwendungen
(1) 1Abgaben, abgabenähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die zurückzuzahlen oder zu mindern sind, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen. 2Satz 1 gilt entsprechend für geleistete Umlagen, die zurückgezahlt werden.
(2) 1Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. 2Die für den ersten Monat des Haushaltsjahres vor dessen Beginn zu zahlenden Beträge sind in die Veranschlagung einzubeziehen. 3Die Versorgungs- und Beihilfeaufwendungen sind grundsätzlich nach der Höhe der veranschlagten Dienstbezüge auf die Teilhaushalte aufzuteilen.
(3) 1Interne Leistungen (§ 4 Abs. 4) sind in Höhe der Selbstkosten in den Teilhaushalten zu verrechnen (innere Verrechnungen), soweit das für eine Kosten- und Leistungsrechnung (§ 14) erforderlich ist. 2Innere Verrechnungen sind auf Ebene des Gesamthaushalts zu neutralisieren.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.