§ 4 KommHV-Doppik
Teilhaushalte, Budgets
(1) 1Der Gesamthaushalt ist in Teilhaushalte zu gliedern. 2Die Teilhaushalte können nach den vorgegebenen Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation produktorientiert gegliedert werden. 3Mehrere Produktbereiche können zu Teilhaushalten zusammengefasst und Produktbereiche nach vorgegebenen Produktgruppen auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden; auf die Ansätze ist gegenseitig zu verweisen. 4Die Teilhaushalte sind in einen Ergebnishaushalt und in einen Finanzhaushalt zu gliedern.
(2) 1Jeder Teilhaushalt soll eine Bewirtschaftungseinheit (Budget) bilden. 2Die Budgets sind bestimmten Verantwortungsbereichen zuzuordnen.
(3) 1In den Teilhaushalten sind die Produktgruppen, die wesentlichen Produkte, die Leistungsziele und die Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung darzustellen (§ 10 Abs. 5). 2Die für die Gliederung und Darstellung erforderlichen Muster gibt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vor.
(4) 1Der Teilergebnishaushalt enthält die auf ihn entfallenden Aufwendungen und Erträge nach § 2 Abs. 1 sowie die aus Vorjahren übertragenen Haushaltsermächtigungen; innere Verrechnungen sind nach Maßgabe der Kosten- und Leistungsrechnung (§§ 14, 16 Abs. 3) abzubilden. 2Für jeden Teilergebnishaushalt ist ein Teilabschluss nach § 2 Abs. 2 zu bilden.
(5) 1Jeder Teilfinanzhaushalt enthält für die Investitionstätigkeit die auf ihn entfallenden Einzahlungen und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 15 bis 25 sowie die Summe der Einzahlungen und der Auszahlungen und den Saldo daraus sowie die aus Vorjahren übertragenen Haushaltsermächtigungen. 2Eine Darstellung der Ein- und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 14 und Nrn. 26 und 27 richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. 3Die Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind einzeln unter Angabe der gesamten Investitionssummen, der bisher bereit gestellten Haushaltsmittel und der benötigten Verpflichtungsermächtigungen (§ 11) zu veranschlagen.
(6) Werden Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation produktorientiert gegliedert (Abs. 1 Satz 2), ist dem Haushaltsplan eine Übersicht über die Budgets und die den einzelnen Budgets zugeordneten Produktgruppen als Anlage beizufügen.
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