§ 26 KommHV-Doppik
Bewirtschaftung und Überwachung der Aufwendungen und Auszahlungen
(1) Die Haushaltsansätze sind so zu bewirtschaften, dass sie für die im Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen ausreichen; sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben es erfordert.
(2) 1Ansätze für Auszahlungen des Finanzhaushalts dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit Deckungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. 2Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(3) 1Vor Beginn einer Maßnahme nach § 12 Abs. 3 und 4 soll bei Hochbauten ein Kostenanschlag nach DIN 276 vorliegen. 2Bei anderen Baumaßnahmen soll entsprechend verfahren werden.
(4) 1Vor Beginn einer Baumaßnahme nach § 12 Abs. 5 müssen bei Hochbauten mindestens eine gebilligte Kostenberechnung nach DIN 276 und ein Bauzeitenplan vorliegen. 2Bei anderen Baumaßnahmen ist entsprechend zu verfahren.
(5) 1Die Inanspruchnahme der Haushaltsansätze einschließlich der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist zu überwachen. 2Die bei den einzelnen Teilhaushalten und Budgets noch zur Verfügung stehenden Mittel für Aufwendungen und Auszahlungen müssen stets erkennbar sein.
(6) Abs. 1 und 5 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen sinngemäß.
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