§ 27 KommHV-Doppik
Berichtspflicht
(1) Der Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag entscheidet über Zahl und Umfang der unterjährigen Berichte.
(2) Der Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
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eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 28 verfügt worden ist,
- 2.
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sich abzeichnet, dass sich das Planergebnis von Ergebnishaushalt oder Finanzhaushalt wesentlich verschlechtert, oder
- 3.
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erkennbar wird, dass sich die Gesamtauszahlungen einer Maßnahme des Finanzhaushalts nicht nur geringfügig erhöhen werden.
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