§ 31 KommHV-Doppik
Stundung, Niederschlagung und Erlass
(1) Für die Stundung, die Erhebung von Stundungszinsen, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) entsprechend.
(2) 1Die zuständige Dienststelle soll, wenn die Vollstreckung eingeleitet ist, eine Stundung nur im Benehmen mit der Kasse erteilen (§ 48). 2Im Übrigen hat sie die Stundung der Kasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 3Die Kasse darf unbeschadet des § 38 Abs. 2 Stundungen nicht gewähren.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.