§ 58 KommHV-Doppik
Form und Sicherung der Bücher
(1) 1Die Bücher können mit Hilfe automatisierter Verfahren oder in visuell lesbarer Form (gebunden, geheftet, in Loseblatt- oder Karteiform) geführt werden. 2Durch Dienstanweisung wird die Form der Buchführung und die Sicherung des Buchungsverfahrens geregelt. 3Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.
(2) 1Bei visuell lesbarer Buchführung sind die Eintragungen urkundenecht vorzunehmen. 2Sie dürfen nur zur Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern und sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden. 3Änderungen müssen so vorgenommen werden, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt.
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