§ 59 KommHV-Doppik
Besorgung der Buchführung durch Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung
1Wird die Buchführung ganz oder zum Teil von Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung besorgt, muss insbesondere gewährleistet sein, dass
- 1.
-
die Belege vor der Übersendung an die beauftragte Stelle registriert werden,
- 2.
-
die für die Kasse zuständigen Prüfungsorgane sich von der ordnungsmäßigen Erledigung der Buchungen vergewissern können,
- 3.
-
der Kasse rechtzeitig die erforderlichen Ergebnisse übermittelt werden.
2Im Übrigen gilt § 33 Abs. 1 entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.