§ 61 KommHV-Doppik

Zeitlicher Nachweis

(1) 1Die Vorgänge sind einzeln und getrennt voneinander oder nach Abs. 2 in Summen zusammengefasst zu buchen. 2Die Buchung umfasst mindestens

1.

die laufende Nummer,

2.

den Buchungstag,

3.

einen Hinweis, der die Verbindung mit dem sachlichen Nachweis (§ 63 Abs. 3) herstellt,

4.

den Betrag.

 3Gebuchte Beträge dürfen nach dem Tagesabgleich nicht mehr geändert werden.

(2) 1Es können mehrere Beträge auf Grund von Zusammenstellungen von Belegen zusammengefasst gebucht werden. 2Die Zusammenstellungen sind als Belege zum zeitlichen Nachweis aufzubewahren.

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