§ 63 KommHV-Doppik

Sachlicher Nachweis

(1) 1Im sachlichen Nachweis sind die Vorgänge nach der Ordnung des Jahresabschlusses zu buchen. 2Der sachliche Nachweis enthält die für die Aufstellung der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung erforderlichen Sachkonten.

(2) Die Ordnung für die Buchung wird durch Dienstanweisung bestimmt, soweit das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration keine verbindlichen Muster bekannt gegeben hat.

(3) Der sachliche Nachweis umfasst mindestens

1.

die Belegnummer,

2.

den Buchungstag,

3.

einen Hinweis, der die Verbindung mit dem zeitlichen Nachweis (§ 61 Abs. 1) und dem Gegenkonto herstellt,

4.

den Betrag.

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