§ 64 KommHV-Doppik

Buchungen im sachlichen Nachweis

Die Geschäftsvorfälle sind auf Grund der Kassenanordnung oder der sachlichen und rechnerischen Feststellung nach § 37 Abs. 1 zu buchen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.