§ 65 KommHV-Doppik
Weitere Nachweise
(1) 1Über den Bestand und die Veränderungen auf den für den Zahlungsverkehr bei den Kreditinstituten eingerichteten Konten der Kasse sind Nachweise zu führen, die eine vollständige und zeitnahe Überwachung zulassen (§ 68). 2Die Nachweise können für mehrere Jahre geführt werden.
(2) Durch Dienstanweisung wird bestimmt, welche weiteren Nachweise geführt werden.
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