§ 90 KommHV-Doppik
Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz
(1) Der Konsolidierungsbericht umfasst:
- 1.
-
den Gesamtüberblick, bestehend aus
- a)
-
einer Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild unter dem Gesichtspunkt der stetigen Erfüllung der Aufgaben vermittelt,
- b)
-
Angaben über den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks der konsolidierten Organisationseinheiten und Vermögensmassen,
- c)
-
einer Bewertung des konsolidierten Jahresabschlusses unter dem Gesichtspunkt der dauernden Leistungsfähigkeit,
- d)
-
Angaben nach § 86 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 15,
- e)
-
Angaben zu Namen, Sitz und Rechtsform der in den konsolidierten Jahresabschluss einbezogenen Unternehmen sowie Art und Höhe der Beteiligung,
- f)
-
den in Art. 94 Abs. 3 Satz 2 GO, Art. 82 Abs. 3 Satz 2 LKrO und Art. 80 Abs. 3 Satz 2 BezO für den Beteiligungsbericht beschriebenen Mindestangaben für jedes in den konsolidierten Jahresabschluss einbezogene Unternehmen,
- 2.
-
Erläuterungen des konsolidierten Jahresabschlusses, bestehend aus
- a)
-
Informationen zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises und zu den angewandten Konsolidierungsmethoden,
- b)
-
Erläuterungen zu den einzelnen Positionen der konsolidierten Jahresrechnung sowie den Nebenrechnungen und
- c)
-
Einzelangaben zur Zusammensetzung globaler Jahresabschlusspositionen, sowie
- 3.
-
einen Ausblick auf die künftige Entwicklung, insbesondere bestehend aus
- a)
-
Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind,
- b)
-
Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken, und
- c)
-
Angaben über die wesentlichen Ziele und Strategien.
(2) Für die Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz gelten Art. 94 Abs. 3 GO, Art. 82 Abs. 3 LKrO und Art. 80 Abs. 3 BezO entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.