§ 29 KommHV-Kameralistik

Berichtspflicht

Dem Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag ist unverzüglich zu berichten, wenn

1.

eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 28 verfügt worden ist oder

2.

sich abzeichnet, daß der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder

3.

erkennbar wird, daß sich die Gesamtausgaben einer Maßnahme des Vermögenshaushalts nicht nur geringfügig erhöhen werden.

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