§ 36 KommHV-Kameralistik
Abweichendes Wirtschaftsjahr
(1) Für kommunale Unternehmen, für die keine Sonderrechnungen geführt werden, und für öffentliche Einrichtungen, kann die Gemeinde ein vom Haushaltsjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen, wenn die Eigenart des Betriebs es erfordert.
(2) 1Im Fall des Absatzes 1 ist für die Wirtschaftsführung im Wirtschaftsjahr ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. 2Für diesen gelten die Vorschriften über den Inhalt und die Gliederung des Haushaltsplans sinngemäß; er ist vom Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag zu beschließen. 3Die Einnahmen und Ausgaben des Bewirtschaftungsplans sind in den Haushaltsplan des Jahres zu übernehmen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. 4Die bei Aufstellung des Haushaltsplans übersehbaren Änderungen der Ansätze des Bewirtschaftungsplans sind hierbei zu berücksichtigen. 5Der Bewirtschaftungsplan ist als Anlage dem Haushaltsplan anzuschließen.
(3) 1Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kann von der Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen nach Absatz 2 abgesehen werden. 2Die Einnahmen und Ausgaben dieser Betriebe sind im Fall des Absatzes 1 im Haushaltsplan des Jahres zu veranschlagen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
(4) Vor Inkrafttreten der Haushaltssatzung können die zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlichen Ausgaben geleistet werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.