§ 45 KommHV-Kameralistik

Handvorschüsse, Einnahmekassen und Zahlungen mit Hilfe von Automaten

(1) 1Zur Leistung geringfügiger Zahlungen oder als Wechselgeld können einzelnen Dienststellen oder einzelnen Beschäftigten Handvorschüsse in bar, mittels Geldkarte oder bargeldlos über ein Girokonto der Kommune gewährt werden. 2Wenn kein kürzerer Zeitraum bestimmt wird, ist über die Handvorschüsse monatlich, spätestens zum Jahresabschluss abzurechnen. 3Die erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsmäßige Verwaltung der Handvorschüsse werden durch Dienstanweisung geregelt.

(2) 1Für die Annahme von Zahlungen können Einnahmekassen (Geldannahmestellen) errichtet werden. 2Für Einnahmekassen gelten die Regelungen für Handvorschüsse sinngemäß.

(3) 1Wenn Zahlungen mit Hilfe von Automaten angenommen werden, ist wöchentlich abzurechnen. 2Im Übrigen gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

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