§ 8 KommHV-Kameralistik
Sammelnachweise
1Im Verwaltungshaushalt können Einnahmen und Ausgaben, die zu gleichen Gruppen gehören oder die sachlich eng zusammenhängen, in Sammelnachweisen veranschlagt werden; sie sind zusammengefaßt oder einzeln in die Abschnitte und Unterabschnitte zu übernehmen. 2Die Aufteilung nach wirklichkeitsnahen Maßstäben ist zulässig. 3§ 14 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.
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