Art. 19 KommZG
Inhalt der Verbandssatzung
(1) Die Verbandssatzung muß enthalten
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den Namen und den Sitz des Zweckverbands,
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die Verbandsmitglieder und den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbands,
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die Aufgaben des Zweckverbands,
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die Sitz- und Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung,
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den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen haben (Umlegungsschlüssel).
(2) Die Verbandssatzung kann darüber hinaus weitere Vorschriften enthalten über
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die Verfassung und Verwaltung,
- 2.
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die Verbandswirtschaft,
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die Abwicklung im Fall der Auflösung des Zweckverbands,
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die Schlichtung von Streitigkeiten durch ein besonderes Schiedsverfahren,
- 5.
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sonstige Rechtsverhältnisse des Zweckverbands,
soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält oder die Regelung in der Verbandssatzung zuläßt.
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