Art. 23 KommZG
Dienstherrneigenschaft
(1) 1Den Zweckverbänden steht das Recht zu, Dienstherr von Beamtinnen und Beamten zu sein, wenn ihnen nur Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts angehören, die selbst Dienstherrneigenschaft besitzen. 2Anderen Zweckverbänden kann das Recht, Dienstherr von Beamtinnen und Beamten zu sein, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch die Verbandssatzung verliehen werden.
(2) 1Gehen Aufgaben eines Zweckverbands wegen Auflösung oder aus anderen Gründen ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit über, so gelten für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Zweckverbands Art. 51 bis 54 und 69 des Bayerischen Beamtengesetzes, bei länderübergreifendem Aufgabenübergang §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes. 2Die Verbandssatzung eines Zweckverbands, der Dienstherr von Beamtinnen und Beamten werden soll, muß Bestimmungen darüber enthalten, wer die Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übernehmen hat, wenn der Zweckverband aufgelöst wird, ohne daß seine bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übergehen.
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