Art. 31 KommZG

Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) 1Die Verbandsversammlung besteht aus der oder dem Verbandsvorsitzenden sowie den übrigen Verbandsrätinnen und Verbandsräten. 2Jedes Verbandsmitglied entsendet mindestens eine Verbandsrätin oder einen Verbandsrat in die Verbandsversammlung. 3Die Verbandssatzung kann bestimmen, daß einzelne oder alle Verbandsmitglieder mehrere Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden oder daß die Vertreter einzelner Verbandsmitglieder ein mehrfaches Stimmrecht haben; außerdem kann bestimmt werden, daß die Stimmen mehrerer Vertreter eines Verbandsmitglieds nur einheitlich abgegeben werden können. 4Sind natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts Verbandsmitglieder, so dürfen ihre Stimmen insgesamt zwei Fünftel der in der Verbandssatzung festgelegten Stimmenzahl nicht erreichen; dies gilt nicht für juristische Personen des Privatrechts, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet. 5Die Vertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft in der Verbandsversammlung soll in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Anteil an der gemeinsamen Erfüllung der Aufgaben stehen.

(2) 1Eine Gemeinde wird in der Verbandsversammlung durch die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister, ein Landkreis durch die Landrätin oder den Landrat, ein Bezirk durch die Bezirkstagspräsidentin oder den Bezirkstagspräsidenten kraft Amtes vertreten. 2Mit Zustimmung der in Satz 1 Genannten und ihrer gewählten Stellvertretung kann eine beteiligte Gebietskörperschaft andere Personen als ihre Vertreter bestellen. 3Die weiteren Vertreter einer Gebietskörperschaft in der Verbandsversammlung werden durch die Beschlußorgane der Gebietskörperschaften bestellt.

(3) 1Die Verbandsrätinnen und Verbandsräte kraft Amtes werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertretungen vertreten; mit deren Zustimmung können die Gebietskörperschaften auch andere Vertreter bestellen. 2Für die anderen Verbandsrätinnen und Verbandsräte bestellen die entsendenden Verbandsmitglieder jeweils Stellvertretungen. 3Verbandsrätinnen und Verbandsräte können sich nicht untereinander vertreten.

(4) 1Die Amtszeit der bestellten Verbandsrätinnen und Verbandsräte sowie Stellvertretungen dauert sechs Jahre. 2Abweichend hiervon endet sie

1.

bei Mitgliedern der Vertretungskörperschaft eines Verbandsmitglieds mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Vertretungskörperschaft,

2.

bei berufsmäßigen Gemeinderatsmitgliedern mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses.

 3Die Verbandsrätinnen und Verbandsräte sowie ihre Stellvertretungen üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsrätinnen und Verbandsräte weiter aus.

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