§ 5 KostErstV
(1) Die regionalen Planungsverbände melden der obersten und der für die Aufsicht zuständigen höheren Landesplanungsbehörde alle zwei Jahre, jeweils zum 1. Juli,
- 1.
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welche Beträge sie in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre als Umlagen von ihren Mitgliedern erhoben haben,
- 2.
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welche Beträge sie in jedem dieser Jahre verwendet haben
- a)
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für Personalausgaben,
- b)
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für Sachausgaben,
- c)
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für Sitzungen der Beschlußorgane,
- d)
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für die Ansammlung von Rücklagen,
- 3.
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welche Höhe die Rücklagen am Schluß des vorangegangenen Kalenderjahres insgesamt erreicht haben.
(2) Soweit die aus staatlichen Zuweisungen gebildeten Rücklagen am Schluß des vorangegangenen Kalenderjahres den vierten Teil der nach § 2 errechneten jährlichen Zuweisung des laufenden Kalenderjahres übersteigen, wird der Differenzbetrag mit der folgenden, und wenn dieser Betrag die vierteljährliche Zuweisung nach § 3 übersteigt, mit weiteren Zuweisungen verrechnet.
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