§ 1 KraSO

Geltungsbereich

(1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Schulen für Kranke und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule für Kranke.

(2) Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. , 9092 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 und Art. 93 BayEUG, für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen von Art. Abs. 2 100 BayEUG.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.