§ 11 KUV

Leitung des Rechnungswesens

1Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. 2Hat das Kommunalunternehmen ein Vorstandsmitglied, das für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständig ist, so ist dieses für das Rechnungswesen verantwortlich.

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