§ 12 KUV

Kassengeschäfte

1Die Anordnung und die Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. 2Die mit diesen Aufgaben Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigenverhältnis im Sinn des Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes verbunden sein.

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