Art. 33 KWBG

Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen

Bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen oder früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen gilt es über § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG hinaus als Dienstvergehen, wenn sie

1.

an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit des Freistaates Bayern zu beinträchtigen,

2.

einer Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG zuwiderhandeln oder

3.

im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen des Dienstherrn falsche oder pflichtwidrig unvollständige Angaben machen.

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