Art. 39 KWBG
Entbindung von Angelegenheiten
(1) 1Die Regierung kann Beamte oder Beamtinnen von der Behandlung von Angelegenheiten entbinden, die im Interesse der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes geheim zu halten sind, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sonst die notwendige Sicherheit nicht gewährleistet ist oder dass den Beamten oder Beamtinnen oder deren Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG) erhebliche Nachteile entstehen. 2Die Maßnahme ist unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe dafür weggefallen sind. 3Sie endet spätestens mit dem Ablauf von drei Monaten, es sei denn, dass bis dahin aus dem gleichen Anlass gegen den Beamten oder die Beamtin ein gerichtliches Disziplinarverfahren, ein Verfahren zur Prüfung der Wahl oder der Ernennung oder ein sonstiges auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
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