§ 1 LaborV
Anwendungszweck
Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die Zulassung von Prüflaboratorien, die Probenahmen und analytische Untersuchungen für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Bayerischen Wassergesetzes oder im Rahmen der nach diesen Gesetzen bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen durchführen.
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