§ 2 LaborV

Zulassungsbereiche

(1) Prüflaboratorien werden für folgende Bereiche zugelassen:

1.

Probenahme und allgemeine Verfahren,

2.

Anionen, Kationen und Elemente,

3.

Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter,

4.

Biologische Verfahren, Biotests,

5.

Mikrobiologische Verfahren.

(2) 1Prüflaboratorien können für einen oder mehrere Bereiche nach Abs. 1 zugelassen werden. 2Die Zulassung nach Abs. 1 kann auf die Untersuchungsbereiche Grundwasser, Oberflächenwasser oder Abwasser beschränkt werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.