§ 3 LBRV

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

1.

im Fall der vorsitzenden Person

–

mit dem Ausscheiden aus dem Amt

2.

im Fall der beauftragten Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung

–

mit dem Ausscheiden aus dem Amt

3.

im Fall der weiteren Mitglieder

–

durch Abberufung aus wichtigem Grund durch den entsendenden Verband,

–

durch schriftliche Niederlegung der Mitgliedschaft,

–

durch Zurücknahme der Berufung durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales; hierfür ist das Einvernehmen mit der entsendenden Stelle herbeizuführen oder

–

durch Beendigung der Mitgliedschaft im entsendenden Verband oder Ausscheiden aus dem Amt als kommunale Behindertenbeauftragte oder kommunaler Behindertenbeauftragter.

(2) Für die stellvertretenden Personen gelten die Regelungen des Abs. 1 über das Ende der Mitgliedschaft entsprechend.

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