§ 3 LBRV
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- 1.
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im Fall der vorsitzenden Person
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mit dem Ausscheiden aus dem Amt
- 2.
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im Fall der beauftragten Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung
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mit dem Ausscheiden aus dem Amt
- 3.
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im Fall der weiteren Mitglieder
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durch Abberufung aus wichtigem Grund durch den entsendenden Verband,
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durch schriftliche Niederlegung der Mitgliedschaft,
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durch Zurücknahme der Berufung durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales; hierfür ist das Einvernehmen mit der entsendenden Stelle herbeizuführen oder
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durch Beendigung der Mitgliedschaft im entsendenden Verband oder Ausscheiden aus dem Amt als kommunale Behindertenbeauftragte oder kommunaler Behindertenbeauftragter.
(2) Für die stellvertretenden Personen gelten die Regelungen des Abs. 1 über das Ende der Mitgliedschaft entsprechend.
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