§ 3 LBRV

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

1.

im Fall der vorsitzenden Person

mit dem Ausscheiden aus dem Amt

2.

im Fall der beauftragten Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung

mit dem Ausscheiden aus dem Amt

3.

im Fall der weiteren Mitglieder

durch Abberufung aus wichtigem Grund durch den entsendenden Verband,

durch schriftliche Niederlegung der Mitgliedschaft,

durch Zurücknahme der Berufung durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales; hierfür ist das Einvernehmen mit der entsendenden Stelle herbeizuführen oder

durch Beendigung der Mitgliedschaft im entsendenden Verband oder Ausscheiden aus dem Amt als kommunale Behindertenbeauftragte oder kommunaler Behindertenbeauftragter.

(2) Für die stellvertretenden Personen gelten die Regelungen des Abs. 1 über das Ende der Mitgliedschaft entsprechend.

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