§ 4 LBRV

Sitzungen

(1) Der Landesbehindertenrat tritt zusammen, wenn das vorsitzende Mitglied dies für geboten hält oder wenn die Mehrheit der Mitglieder dies beantragt, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr.

(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.