§ 5 LBRV
Beschlussfassung
(1) Der Landesbehindertenrat fasst seine Anregungen und Empfehlungen durch Mehrheitsbeschluss.
(2) Der Landesbehindertenrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(4) 1Der Landesbehindertenrat beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitz führenden Mitglieds.
(5) 1Beschlüsse werden in der Regel offen gefasst. 2Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder erfolgt die Beschlussfassung in geheimer Abstimmung.
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