§ 6 LBRV
Entschädigungsregelung
1Die Mitglieder nach § 2 Satz 2 und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an Sitzungen auf Antrag Fahrtkostenerstattung für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse). 2Die Erstattung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Mehraufwandes kann beantragt werden. 3Die Erstattung erfolgt durch den Freistaat Bayern.
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